Homeoffice-Entschädigung: Muss der Arbeitgeber Miete zahlen?

Bevor du beim HR nachfragst
Dein Arbeitgeber muss sich nur dann an deiner Miete beteiligen, wenn deine Wohnung ein Büro ersetzt, das er dir hätte stellen müssen. Das Schweizer Recht verpflichtet Arbeitgeber, alle Auslagen zu ersetzen, die durch die Arbeit notwendig entstehen, und das Bundesgericht hat bei einem Arbeitnehmer ohne geeigneten Arbeitsplatz im Betrieb einen Mietanteil dazugezählt. Wartet im Büro ein Pult auf dich und arbeitest du lieber zu Hause, schuldet er dir keinen Mietanteil.
Viele Seiten zu dieser Frage wiederholen eine Zahl aus Medienberichten von 2020, CHF 150 im Monat, und hören dort auf. Das Urteil dahinter ist öffentlich, und es sagt mehr als die Schlagzeile: Der Arbeitnehmer war eine Teilzeit-Aushilfe mit etwa 7,5 Stunden pro Woche, sein Zimmer diente zugleich als Archiv der Firma, und das Gericht hielt fest, es spiele keine Rolle, dass er diese Miete ohnehin bezahlt hätte. Wir haben das Urteil, das Obligationenrecht und die Regeln zweier öffentlicher Arbeitgeber für ihr eigenes Personal gelesen und zeigen, was dein Vertrag dir nehmen kann und was nicht.
Zwei Artikel, zwei verschiedene Regeln
Das Schweizer Recht teilt die Kosten des Homeoffice in Arbeitsgeräte und Auslagen auf und behandelt sie sehr unterschiedlich. Arbeitsgeräte sind das, womit du arbeitest: Laptop, Bildschirm, Headset, Pult, Stuhl. Auslagen sind das Geld, das dich die Arbeit nebenbei kostet: ein Teil deiner Miete, zusätzlicher Strom, Telefon und Internet.
| Regel | Was sie erfasst | Kann dein Vertrag sie ändern? |
|---|---|---|
| Art. 327 OR | Arbeitsgeräte und Material | Ja, durch Abrede oder wenn es üblich ist |
| Art. 327a OR | Auslagen, die durch die Arbeit notwendig entstehen | Nur zu deinen Gunsten |
Bei den Arbeitsgeräten gilt: «Ist nichts anderes verabredet oder üblich», rüstet dich der Arbeitgeber mit dem aus, was du für die Arbeit brauchst. Setzt du mit seinem Einverständnis eigene Geräte ein, ist er dir eine angemessene Entschädigung schuldig, wiederum sofern nichts anderes verabredet ist. Ein Vertrag, nach dem du deinen eigenen Laptop mitbringst und nichts dafür bekommst, ist also zulässig.
Bei den Auslagen sieht es anders aus. Der Arbeitgeber hat dir «alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen», und Abreden, dass du die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise selbst trägst, sind nichtig. Das Gesetz zählt diese Regel ausserdem zu denen, von denen kein Vertrag zu deinen Ungunsten abweichen darf (Art. 362 OR). Ein Vertrag darf deine tatsächlichen Kosten durch einen festen Betrag, ein Taggeld oder eine Monatspauschale ersetzen, aber nur schriftlich und nur, wenn dieser Betrag alle notwendigen Auslagen deckt.
Alles hängt also an einem Wort: notwendig. Ist die Miete für das Zimmer, in dem du arbeitest, eine Auslage, die der Job verursacht, oder ein Teil deiner privaten Lebenskosten, den du sowieso tragen würdest? Genau diese Frage hat das Bundesgericht 2019 beantwortet.
Das Urteil von 2019: ein Zimmer, das auch Archiv war
Im Urteil 4A_533/2018 vom 23. April 2019 bestätigte das Bundesgericht, dass eine Arbeitgeberin einen Teil der Miete ihres Arbeitnehmers zahlen musste, obwohl in seinem Vertrag nichts davon stand. Der Fall ist unspektakulär, und gerade das macht ihn nützlich.
Die Arbeitgeberin führte ein Einzelunternehmen in den Bereichen Treuhand, Buchhaltung und Steuern. Der Arbeitnehmer half seit Oktober 2014 aus, und ab dem 1. Juli 2015 hatte er einen schriftlichen Vertrag: CHF 937.75 netto im Monat für 32,625 Stunden, also etwa siebeneinhalb Stunden pro Woche. Er arbeitete in einem Zimmer seiner eigenen Wohnung, in dem auch die Akten der Firma lagerten. Das Verhältnis zerbrach an ausstehenden Löhnen, die Arbeitgeberin kündigte ihm am 13. April 2016 fristlos und ohne wichtigen Grund, und im August 2016 klagte er beim Arbeitsgericht des Bezirksgerichts Zurzach.
Er bekam zu einem grossen Teil recht: Lohn, Überstunden, eine Entschädigung für die ungerechtfertigte fristlose Kündigung und CHF 1425 für die Nutzung seines Zimmers als Büro und Archiv. Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte das im Juli 2018. Die Arbeitgeberin zog den Fall mit einem einfachen Argument ans Bundesgericht: Im Vertrag stehe nichts von einer Büro- oder Archivmiete, also sei nichts geschuldet.

Das Bundesgericht sah es in allen Punkten anders als die Arbeitgeberin. Die Pflicht zu zahlen ergibt sich aus dem Gesetz selbst, eine Abrede brauchte es also nicht. Unbestritten war, dass die Arbeitgeberin keinen geeigneten Arbeitsplatz für ihn hatte, und in diesem Fall, so das Gericht, ist die Arbeitsinfrastruktur zu Hause für den Beruf notwendig und nach Art. 327a zu ersetzen. Dann verwarf es eine Ansicht aus der Lehre, wonach ein Arbeitnehmer nichts bekommt, wenn er die Wohnung nicht wegen des Homeoffice gemietet hat, weil er die Miete ohnehin bezahlt hätte. Diese Ansicht sei «nicht sachgerecht», schrieb das Gericht, und schloss sich Autoren an, die den Fall mit dem Einsatz des privaten Autos für Geschäftsfahrten vergleichen, den das Gesetz ausdrücklich entschädigt.
Auch beim Betrag unterlag die Arbeitgeberin. Der Arbeitnehmer müsse seine Auslagen nicht auf den Franken genau beweisen, sagte das Gericht, denn wie sich ein Zimmer zwischen privater Nutzung und Arbeit aufteilt, lasse sich nicht exakt beziffern. Tatsächliche Auslagen, die sich nicht mehr in Zahlen beweisen lassen, schätzt der Richter. Die Aargauer Gerichte hatten die Nutzung des Zimmers in Prozent aufgeteilt, Büro und Archiv auf der einen, private Nutzung auf der anderen Seite, und die Entschädigung auf CHF 150 geschätzt. Für welchen Zeitraum, sagt das Urteil nicht; die Medien gaben den Betrag als Monatssumme wieder, und die zugesprochenen CHF 1425 sind das Neuneinhalbfache davon. Zudem musste die Arbeitgeberin die Gerichtskosten des Bundesgerichts von CHF 500 tragen.
Spielt es eine Rolle, wer das Homeoffice wollte?
Weniger, als die meisten Artikel nahelegen. Die Medien stellten den Fall 2020 als Homeoffice auf Wunsch des Arbeitgebers dar, doch das Gericht prüfte, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen dauernden und geeigneten Arbeitsplatz zur Verfügung stellte. Wer zuerst das Homeoffice vorschlug, zählt nur als Hinweis darauf.

Wurdest du für eine Stelle angestellt, die vollständig remote ist, hat die Firma ihr Büro aufgegeben oder setzt sie auf Desk-Sharing mit weniger Plätzen als Leuten, dann übernimmt deine Wohnung die Aufgabe des Büros. Die Kosten zu Hause entstehen durch die Arbeit. Steht jeden Tag ein Pult für dich bereit und sitzt du lieber am Küchentisch, entstehen die Kosten durch deine Wahl. Die Anwaltskanzlei CMS fasst die Praxis in ihrem Leitfaden zum Remote Working in der Schweiz (auf Englisch) so zusammen: Wo ein geeigneter Büroarbeitsplatz bereitsteht und Remote Work freiwillig ist, ist keine Entschädigung geschuldet.
Öffentliche Arbeitgeber ziehen in ihren eigenen Regeln dieselbe Linie. Das Merkblatt Mobiles Arbeiten des Kantons Zürich beschreibt es als freiwillig und als Ergänzung zum üblichen Arbeitsplatz. Es begründet keinen Anspruch auf Spesen oder andere Entschädigungen, private Infrastruktur wird nicht vergütet, und ein Coworking-Space, den du aus eigenem Antrieb mietest, ebenso wenig. Den Computer stellt in der Regel der Kanton, den Rest das Personal. Der Bund dagegen zahlt eine Pauschale, aber nur Angestellten, die in seinen Räumen nicht mehr für die ganze Sollarbeitszeit einen Arbeitsplatz haben.
Die Grauzone ist das Wort «geeignet». Das Urteil definiert es nicht. Ein Pult in einer zwei Stunden entfernten Stadt oder ein Flex-Desk, den du selten buchen kannst, wiegt weniger als ein Pult mit deinem Namen. Liegt deine Situation dazwischen, halte schriftlich fest, was man dir anbietet, und sprich es an, bevor sich die Kosten anhäufen.
Was zählt: Miete, Strom, Internet, Möbel
Im Fall von 2019 ging es um die Miete, weil der Arbeitnehmer sie verlangt hatte. Art. 327a selbst reicht weiter: Er erfasst jede Auslage, die durch die Arbeit notwendig entsteht. Was das beim Homeoffice umfasst, zählt das Gesetz nicht auf, also ist der beste Anhaltspunkt, was ein Arbeitgeber selbst dazurechnet.
Die Regel des Bundes für sein eigenes Personal, Art. 51c der Verordnung des EFD zur Bundespersonalverordnung (VBPV), hält fest, dass die Pauschale den Mietanteil der benutzten privaten Räume abgilt, dazu die Kosten für Mobiliar, erhöhten Stromverbrauch, Kommunikationsmittel und allfälligen weiteren Aufwand. Das ist eine brauchbare Checkliste für deine eigene Forderung.
Schwierig ist das Internet. Hättest du dasselbe Pauschalabo auch ohne den Job, liegen die Mehrkosten nahe bei null. Die Begründung des Gerichts zur Miete, dass man dich nicht abweisen kann, nur weil du sowieso gezahlt hättest, spricht trotzdem für einen Anteil, aber wir haben kein Urteil gefunden, das sie auf das Internet anwendet. Der andere Grenzfall sind Möbel: Pult und Stuhl sind Arbeitsgeräte nach Art. 327, die ein Vertrag dir überlassen darf, während die Bundesregel Mobiliar in ihre Auslagenpauschale einrechnet.
Wie viel ist ein fairer Anteil?
Kein Gesetz und kein Gericht hat einen Satz festgelegt. Die CHF 150 von 2019 waren die Schätzung eines Gerichts für ein Zimmer in einer Wohnung, kein Tarif. Am besten vergleichst du ein paar echte Zahlen und rechnest dann deine eigene aus.

Die Bundesregel zahlt CHF 200 pro Jahr für je 20 Prozent der jährlichen Sollarbeitszeit, die ausserhalb des Büros geleistet werden. Zwei Tage pro Woche zu Hause sind 40 Prozent, also CHF 400 pro Jahr oder etwa CHF 33 im Monat. Wer ganz zu Hause arbeitet, bekommt CHF 1000 pro Jahr, rund CHF 83 im Monat. Teilzeitangestellte erhalten einen entsprechend kleineren Betrag. Das ist die Pauschale eines einzigen Arbeitgebers, per Verordnung für das Bundespersonal festgelegt, kein Massstab für private Verträge. Sie zeigt, wie hoch ein grosser Arbeitgeber die Kosten veranschlagt, begrenzt aber nicht, was du verlangen kannst.
Die Aargauer Gerichte teilten die Nutzung des Zimmers in Prozent auf. Nimm den Anteil des Zimmers an der Wohnung dazu, und du hast eine Methode zum Nachrechnen: deine Miete mal den Anteil der Wohnung, den der Arbeitsplatz einnimmt, mal den Anteil der Nutzung dieses Raums, der auf die Arbeit fällt. In unserem Beispiel kostet eine Wohnung von 80 Quadratmetern CHF 2200 im Monat inklusive Nebenkosten. Das Arbeitszimmer misst 12 Quadratmeter, und du nutzt es zu 60 Prozent für die Arbeit. Das ergibt 2200 × 12 ÷ 80 × 0,6, also CHF 198 im Monat. Deine Zahlen werden anders aussehen, und ein Gericht würde selbst schätzen, aber so sieht eine Forderung aus, die dein Arbeitgeber nachprüfen kann.
Homeoffice-Klauseln im Arbeitsvertrag: was gilt und was nicht
Dein Vertrag oder das Homeoffice-Reglement der Firma regelt vieles, aber nur in den Grenzen von Art. 327a. So schneiden gängige Klauseln ab:
- «Homeoffice ist freiwillig. Der Arbeitsplatz im Büro bleibt bestehen, eine Entschädigung wird nicht ausgerichtet.» Das hält, solange es den Arbeitsplatz wirklich gibt.
- «Die Kosten des Homeoffice trägt die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer.» Für notwendige Auslagen nichtig, wenn du im Büro keinen geeigneten Arbeitsplatz hast. Für Kosten, die nicht notwendig sind, etwa einen schöneren Stuhl nach deinem Geschmack, kann sie trotzdem gelten.
- «Mit pauschal CHF 50 pro Monat sind alle Homeoffice-Kosten abgegolten.» Gültig, wenn sie schriftlich vereinbart ist und deine notwendigen Auslagen tatsächlich deckt. Reicht sie nicht, kannst du die Differenz verlangen.
- «Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer nutzt den eigenen Laptop und das eigene Telefon ohne Entschädigung.» Zulässig, denn bei den Arbeitsgeräten geht eine Abrede dem Gesetz vor.
Auch Gesamtarbeitsverträge und Normalarbeitsverträge können Pauschalen für Auslagen festlegen, unter derselben Bedingung, dass sie alle notwendigen Kosten decken. Und ein allgemeines Recht auf Homeoffice gibt es gar nicht: Ohne Klausel im Vertrag oder ein Reglement entscheidet der Arbeitgeber, ob du von zu Hause arbeiten darfst.
So forderst du die Entschädigung ein
Verlange sie schriftlich, mit einer kurzen Aufstellung deiner Kosten, und tu es früh. Laut Gesetz wird der Auslagenersatz zusammen mit dem Lohn ausgerichtet, auf Grund deiner Abrechnung (Art. 327c OR), und hast du regelmässig Auslagen, muss der Arbeitgeber dir mindestens jeden Monat einen Vorschuss zahlen.
Während des Arbeitsverhältnisses und einen Monat danach kannst du auf eine Forderung, die auf einer zwingenden Gesetzesbestimmung beruht, nicht gültig verzichten (Art. 341 OR). Eine Unterschrift unter «Ich habe keine weiteren Ansprüche» in dieser Zeit beendet sie also nicht. Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis verjähren nach fünf Jahren (Art. 128 OR). Der Arbeitnehmer im Fall von 2019 forderte die Entschädigung für sein Zimmer erst vor Gericht, nachdem ihm gekündigt worden war, und bekam sie trotzdem.
Für den Anfang reicht eine kurze, sachliche E-Mail:
Hallo [Name], seit [Monat] arbeite ich [Anzahl] Tage pro Woche im Homeoffice, weil ich im Büro keinen eigenen Arbeitsplatz habe. Ich nutze dafür ein Zimmer von [12] m² in meiner Wohnung, etwa zu [60] % der Zeit. Bei einer Miete von CHF [2200] schätze ich den Anteil für die Arbeit auf CHF [198] im Monat und möchte ab [Monat] eine Entschädigung nach Art. 327a OR vereinbaren. Gerne zeige ich dir die Zahlen.
Liegt dein Homeoffice in einem anderen Land, kommen Sozialversicherung und Steuern dazu. Das behandeln wir in unserem Ratgeber zum Arbeiten im Ausland für einen Schweizer Arbeitgeber.
Bevor du einen Remote-Vertrag unterschreibst
Am einfachsten klärst du das vor dem Start. Frag, ob es im Büro einen Arbeitsplatz für dich gibt und an wie vielen Tagen, und ob die Firma eine Homeoffice-Entschädigung zahlt. Ist die Stelle vollständig remote und die Antwort nein, weisst du, dass das Gesetz auf deiner Seite ist, und kannst das ruhig ansprechen, statt erst nach einem Jahr, in dem du das Büro der Firma selbst bezahlt hast.
Der Fall von 2019 stammt aus einem kleinen Treuhandbüro, und Stellen im Finanzbereich gehören zu denen, die unsere Jobbörse mit Remote- oder Hybridarbeit führt.
Wenn du Angebote vergleichst, zähl eine Homeoffice-Entschädigung wie jeden anderen Teil des Lohns. Zwei Arbeitgeber mit demselben Lohn machen dir nicht dasselbe Angebot, wenn nur einer von beiden das Zimmer bezahlt, in dem du arbeiten wirst.
Häufige Fragen
- Muss der Arbeitgeber Laptop und Bildschirm stellen?
- Grundsätzlich ja. Laut Obligationenrecht rüstet der Arbeitgeber dich mit den Geräten aus, die du für die Arbeit brauchst, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist. Setzt du mit seinem Einverständnis eigene Geräte ein, steht dir eine angemessene Entschädigung zu. Ein Vertrag kann diese aber auch ausschliessen, also lies deinen genau.
- Kann ich Homeoffice-Kosten nach der Kündigung noch einfordern?
- Ja. Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis verjähren nach fünf Jahren, und der Arbeitnehmer im Fall von 2019 zog erst vor Gericht, nachdem ihm gekündigt worden war. Während des Arbeitsverhältnisses und einen Monat danach kannst du auf Forderungen aus zwingenden Gesetzesbestimmungen nicht gültig verzichten, und der Auslagenersatz gehört dazu.
- Bekomme ich bei Teilzeit weniger Homeoffice-Entschädigung?
- Das hängt davon ab, wie stark der Raum für die Arbeit genutzt wird, nicht von einer festen Formel. Der Arbeitnehmer im Fall von 2019 hatte einen Vertrag über etwa 7,5 Stunden pro Woche und erhielt trotzdem einen Mietanteil, auch weil im Zimmer die Akten der Firma lagerten. Die Pauschale des Bundes für sein eigenes Personal wird bei Teilzeit anteilig gekürzt.
- Was tun, wenn die Homeoffice-Pauschale meine Kosten nicht deckt?
- Eine Pauschale ist nur zulässig, wenn sie alle notwendigen Auslagen deckt, die die Arbeit verursacht. Halte deine Kosten kurz fest, leg sie deinem Arbeitgeber schriftlich vor und verlange die Differenz. Hast du im Büro keinen geeigneten Arbeitsplatz, ist eine Klausel, wonach du den Rest selbst trägst, nichtig.
- Zahlt der Arbeitgeber einen Coworking-Space?
- Nicht, wenn im Büro ein Arbeitsplatz für dich bereitsteht und Coworking deine eigene Wahl ist. Der Kanton Zürich etwa hält für sein Personal fest, dass ein freiwillig gemieteter Coworking-Space nicht vergütet wird. Hast du gar keinen geeigneten Arbeitsplatz, kann ein Coworking-Abo eine Auslage sein, aber sprich es mit deinem Arbeitgeber ab, bevor du unterschreibst.
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