Remote Jobs Switzerland

Homeoffice im Ausland für Schweizer Arbeitgeber: Regeln 2026

Kurz gesagt

Ja, das geht, aber drei verschiedene Regelwerke entscheiden, was dann gilt, und jedes hat seine eigene Grenze. Bei der Sozialversicherung bleibst du mit einer Bescheinigung A1 in der Schweiz versichert, wenn du weniger als die Hälfte deiner Arbeit in einem EU- oder EFTA-Staat leistest, der das Telearbeits-Übereinkommen unterzeichnet hat. Die Einkommenssteuer richtet sich meist danach, wo du physisch arbeitest. Deine Bewilligung und das Steuerrisiko deines Arbeitgebers kommen dazu.

Die meisten Ratgeber zu dieser Frage richten sich an Arbeitgeber oder stammen von Firmen, die Personaldienstleistungen verkaufen, und sie hören gern bei «es kommt darauf an» auf. Es kommt tatsächlich darauf an, aber auf eine Handvoll Zahlen, die amtliche Quellen klar nennen: 25 Prozent, 40 Prozent, 50 Prozent, 24 Monate, sechs Monate. Wir haben die Angaben des Bundesamts für Sozialversicherungen, die Doppelbesteuerungsabkommen, die kantonalen Steuer- und Migrationsämter und die OECD-Leitlinien von 2025 durchgearbeitet und die Regeln in die Reihenfolge gebracht, in der du ihnen begegnest.

Drei Regelwerke, drei verschiedene Grenzen

Vergiss als Erstes die Idee, dass ein einziger Prozentsatz alles entscheidet. Sozialversicherung, Einkommenssteuer und Aufenthaltsrecht regeln verschiedene Gesetze, und ihre Grenzen decken sich nicht.

Die Sozialversicherung folgt den europäischen Koordinierungsregeln, die die Schweiz über das Freizügigkeitsabkommen mit der EU anwendet. Die Einkommenssteuer folgt dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und deinem Wohnland, dazu kommen Sonderregeln für Grenzgänger. Ob du irgendwo wohnen darfst, entscheidet das Ausländerrecht dieses Landes, und deine Schweizer Bewilligung richtet sich nach Schweizer Recht. Eine vierte Frage betrifft deinen Arbeitgeber: ob dein Homeoffice als geschäftliche Präsenz in einem anderen Land gelten könnte, was Steuerfachleute eine Betriebsstätte nennen.

Eine Grenzgängerin aus Frankreich, die zwei Tage pro Woche zu Hause arbeitet, ist bei den Steuern also auf der sicheren Seite und mit einer A1 auch bei der Sozialversicherung, während ein Grenzgänger aus Italien mit demselben Pensum über der Steuergrenze liegt. Wer nach Lissabon zieht und komplett remote arbeitet, landet im portugiesischen Sozialversicherungs- und Steuersystem, und von der Schweiz bleibt nur noch der Arbeitgeber. Der Rest dieses Ratgebers nimmt sich die Regelwerke einzeln vor, angefangen bei der Sozialversicherung.

Sozialversicherung: die 25- und die 50-Prozent-Regel

Wohnst du in einem EU- oder EFTA-Staat und arbeitest teilweise dort von zu Hause aus, gilt im Grundsatz: Leistest du 25 Prozent oder mehr deiner Arbeit in deinem Wohnland, wechselst du in dessen Sozialversicherung. Unter 25 Prozent bleibst du im System des Landes, in dem dein Arbeitgeber seinen Sitz hat. Das Merkblatt 10.01 der AHV/IV hält das fest, und das KMU-Portal des Bundes ergänzt, dass der Anteil an der gesamten Arbeitszeit gemessen wird, ausgehend von dem, was für die kommenden 12 Monate zu erwarten ist.

Seit dem 1. Juli 2023 verschiebt ein multilaterales Rahmenübereinkommen diese Grenze für Telearbeit. Damit kannst du bis zu 49,9 Prozent in deinem Wohnland von zu Hause aus arbeiten und bleibst trotzdem in der Schweiz versichert, wie das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) erklärt. Es betrifft nur die Sozialversicherung, nicht die Steuern.

Bedingungen des Rahmenübereinkommens auf der belgischen Sozialversicherungs-Website, auf Englisch: Wohnsitz in einem anderen Staat als der Arbeitgeber, Telearbeit unter 50 % der Gesamtarbeitszeit, Antrag im Einverständnis beider Seiten.
Die drei Bedingungen des Telearbeits-Übereinkommens im englischen Original, veröffentlicht von Belgien, das den offiziellen Text verwahrt. Das BSV bietet eine deutsche Übersetzung. Quelle: socialsecurity.belgium.be, abgerufen am 17. Oktober 2026.

Drei Bedingungen entscheiden, ob es für dich gilt. Die erste: Dein Wohnland und die Schweiz müssen beide unterzeichnet haben. Belgien, das das Übereinkommen verwahrt, führt die Liste der Unterzeichnerstaaten (auf Englisch): Heute stehen 23 Einträge darauf, die Schweiz eingeschlossen, und alle Nachbarländer der Schweiz sind dabei. Italien kam am 1. Januar 2024 dazu, Estland am 1. Februar 2026. Sieben EU-Staaten fehlen: Bulgarien, Dänemark, Griechenland, Lettland, Rumänien, Ungarn und Zypern. Auch Island fehlt, und das Vereinigte Königreich hat erklärt, dass es nicht unterzeichnen wird.

Die zweite Bedingung: In deinem Wohnland machst du nichts anderes als Telearbeit. Ausgeschlossen sind Selbständigerwerbende, Personen, die in ihrem Wohnland regelmässig eine andere Tätigkeit ausüben (Kundenbesuche, ein Nebenerwerb), Personen, die zusätzlich in einem Drittstaat arbeiten, und alle, deren Arbeitgeber nicht alle im selben Unterzeichnerstaat sitzen. Die dritte ist das Einverständnis: Laut den Erläuterungen zum Übereinkommen stellen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Antrag gemeinsam. Dein Arbeitgeber kann nicht dazu gezwungen werden, und du auch nicht.

Sozialversicherung nach Homeoffice-Anteil im Wohnland: unter 25 % die Schweiz, 25 bis 49,9 % die Schweiz mit A1, falls beide unterzeichnet haben, ab 50 % das Wohnland. Wohnsitz Schweiz: bis 24 Monate Vollzeit in der EU/EFTA als Entsendung.
Welche Sozialversicherung gilt, je nach Anteil der Arbeit, die du in deinem Wohnland leistest. Nach der Seite des BSV zur Telearbeit und dem AHV/IV-Merkblatt 10.01.

So funktioniert die A1

Die A1 ist die Bescheinigung, die belegt, welches Land dich versichert. Dein Arbeitgeber beantragt sie bei seiner AHV-Ausgleichskasse über ALPS, die Online-Plattform des Bundes für solche Fälle, mit dem Falltyp für grenzüberschreitende Telearbeit. Laut BSV gilt eine A1 höchstens drei Jahre und kann verlängert werden. Rückwirkend ausgestellt wird sie nur für drei Monate, ein verspäteter Antrag hinterlässt also eine Lücke, die das Übereinkommen nicht mehr deckt. Das Übereinkommen selbst wurde für fünf Jahre abgeschlossen und verlängert sich jeweils automatisch um weitere fünf.

Ohne A1 gelten die ordentlichen Regeln. Das KMU-Portal sagt klar, was das für einen Schweizer Arbeitgeber heisst, sobald du über 25 Prozent liegst: Er muss die Beiträge an die ausländische Behörde zahlen und sich in das System dieses Landes einarbeiten, und diese Beiträge können höher sein als in der Schweiz. Fehler können für die Firma wie für die Angestellten ernste Folgen haben, auch wenn sie unabsichtlich passiert sind.

Was die Schweizer Sozialversicherung abdeckt

Im Schweizer System zu bleiben, bedeutet mehr als dein AHV-Konto. Für Angestellte, die im Ausland arbeiten und der Schweizer Sozialversicherung unterstehen, zählt das Merkblatt 10.01 auf: Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), Invalidenversicherung (IV), Erwerbsersatzordnung (EO), Arbeitslosenversicherung, berufliche Vorsorge (Pensionskasse) ab einem bestimmten Jahreslohn, obligatorische Krankenversicherung und die Versicherung gegen Nichtberufsunfälle.

Die Krankenversicherung geht gern vergessen. Wohnst du in der EU oder EFTA, bleibst aber der Schweizer Versicherungspflicht unterstellt, behältst du eine Schweizer Krankenkasse, und laut Bundesamt für Gesundheit (BAG) richtet sich deine Prämie dann nach deinem Wohnland. Melde dich vor dem Umzug bei deiner Krankenkasse, damit Prämie und Deckung im Ausland richtig eingerichtet sind.

Eine Zeit lang ganz im Ausland arbeiten

Die 50-Prozent-Regel betrifft dein Wohnland. Wohnst du in der Schweiz und willst ein paar Monate von einem anderen Ort in Europa aus arbeiten, führt ein anderer Weg zum Ziel.

Die EU- und EFTA-Staaten haben vereinbart, dass vorübergehende Vollzeit-Telearbeit aus einem anderen Land als Entsendung behandelt werden kann, also nach demselben Verfahren wie ein Auslandseinsatz im Auftrag der Firma. Das BSV nennt Beispiele: Betreuung von Angehörigen im Ausland, medizinische Gründe, ein wegen Renovation geschlossenes Büro und die «Workation» von einem Ferienort aus. Es spielt keine Rolle, wer die Idee hatte oder ob der Grund privat ist. Dein Arbeitgeber muss einverstanden sein und beantragt über seine Ausgleichskasse eine A1, und der Aufenthalt darf bis zu 24 Monate dauern. Verlängerungen darüber hinaus werden in der Regel abgelehnt. Der Weg funktioniert auch für das Vereinigte Königreich, in der Regel aber nicht bei Entsendungen nach den Abkommen der Schweiz mit Staaten ausserhalb der EU und EFTA.

Wie ein solcher Aufenthalt besteuert wird, ist eine andere Frage. Nach dem OECD-Musterabkommen, der Vorlage, nach der Doppelbesteuerungsabkommen verfasst werden, bleibt dein Lohn nur in deinem Wohnland steuerbar, wenn du dich in einem beliebigen Zeitraum von zwölf Monaten höchstens 183 Tage im anderen Land aufhältst, dein Arbeitgeber dort nicht ansässig ist und der Lohn nicht von einer dortigen Betriebsstätte getragen wird (OECD-Musterabkommen, Artikel 15, auf Englisch). Massgebend ist das tatsächliche Abkommen mit dem jeweiligen Land, prüf es also, bevor du für länger gehst.

Ins Ausland ziehen und komplett remote arbeiten

Sobald du im Ausland wohnst und deine ganze Arbeit von dort aus erledigst, hilft dir das Telearbeits-Übereinkommen nicht mehr, denn es verlangt mindestens die Hälfte deiner Arbeit in der Schweiz. Das Merkblatt 10.01 nennt die Regel für Staatsangehörige der Schweiz und der EU: Wer nur in einem EU-Staat arbeitet, ist grundsätzlich in diesem Staat versichert. Dein Schweizer Arbeitgeber muss sich dann bei der dortigen Sozialversicherung anmelden und dort Beiträge zahlen.

Ausserhalb von EU und EFTA kommt es darauf an, ob die Schweiz mit dem Land ein Sozialversicherungsabkommen hat. Mit 22 Staaten hat sie eines, darunter die USA, Kanada, Australien, Japan, Indien und das Vereinigte Königreich, und diese Abkommen decken nur einzelne Versicherungszweige ab. Wohnst und arbeitest du in einem solchen Land, bist du dort versichert, ausser dein Arbeitgeber entsendet dich vorübergehend.

Wenn weder die EU-Regeln noch ein Abkommen dich im Schweizer System halten, lässt die AHV für Leute, die im Ausland für einen Schweizer Arbeitgeber arbeiten, noch eine Tür offen: die Weiterführung der obligatorischen Versicherung. Das Merkblatt 10.01 nennt drei Bedingungen. Dein Lohn muss von einem Arbeitgeber in der Schweiz bezahlt werden. Du musst unmittelbar vor der Ausreise fünf volle Jahre ununterbrochen bei der AHV versichert gewesen sein. Und dein Arbeitgeber muss zustimmen, wozu er nicht verpflichtet ist. Das Gesuch geht an die Ausgleichskasse deines Arbeitgebers, und zwar innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag, an dem du die Bedingungen erfüllst. Danach ist die Tür endgültig zu. Vom System des anderen Landes befreit dich das nicht, du kannst also am Ende in beide einzahlen.

Daneben gibt es die freiwillige AHV/IV, offen für Staatsangehörige der Schweiz, der EU, Islands, Liechtensteins und Norwegens, aber nur, wenn du ausserhalb der EU und EFTA wohnst. Du brauchst fünf aufeinanderfolgende Versicherungsjahre vor der Ausreise und hast ein Jahr Zeit für den Beitritt, über eine Schweizer Botschaft oder ein Konsulat oder direkt bei der Schweizerischen Ausgleichskasse.

Wo du Einkommenssteuer zahlst

Der Grundsatz ist einfach: Du versteuerst deinen Lohn dort, wo du physisch arbeitest. Die Botschaft des Bundesrates zur Besteuerung der Telearbeit hält fest, dass Doppelbesteuerungsabkommen Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit in der Regel dem Staat zuweisen, in dem die Arbeit physisch ausgeübt wird. Telearbeit verschiebt das Besteuerungsrecht also vom Land des Arbeitgebers in dein Wohnland. Die Botschaft erinnert auch an ein Urteil des Bundesgerichts, 2C_215/2009 vom 1. Oktober 2009. Wie sie es zusammenfasst, durfte der Lohn für die 40 Prozent der Arbeit, die im Homeoffice im Ausland geleistet wurden, nicht in der Schweiz besteuert werden, weil das Schweizer Recht die physische Anwesenheit der Person verlangte.

Dieses Urteil ist der Grund, warum die Schweiz ein neues Gesetz brauchte. Das Bundesgesetz über die Besteuerung der Telearbeit im internationalen Verhältnis ist am 1. Januar 2025 in Kraft getreten. Es erlaubt der Schweiz, Homeoffice-Tage im Ausland zu besteuern, wo ein Abkommen ihr dieses Recht gibt, und es beschränkt sich auf die fünf Nachbarländer. Weiter weg gibt es keine solche Regelung: Ziehst du nach Spanien oder Portugal, gilt der Grundsatz, und dein Lohn für die dort geleistete Arbeit wird dort besteuert.

Homeoffice-Grenzen in Tagen einer Fünftagewoche: Italien Steuern bis 25 Prozent, etwa 1¼ Tage; Sozialversicherung ordentlich unter 25 Prozent; Frankreich Steuern bis 40 Prozent, 2 Tage; mit A1 und laut OECD unter 50 Prozent, unter 2½ Tagen.
Die wichtigsten Grenzen nebeneinander, von uns in Homeoffice-Tage pro Fünftagewoche umgerechnet. Deutschland und Österreich kennen für die Steuern keinen Prozentsatz.

Frankreich: bis 40 Prozent

Wer als Grenzgänger in Frankreich wohnt, kann bis zu 40 Prozent der jährlichen Arbeitszeit im Homeoffice arbeiten, ohne dass sich an der Besteuerung etwas ändert. Das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF) erklärt, dass die Regel inzwischen in einem 2023 unterzeichneten Zusatzabkommen zum Doppelbesteuerungsabkommen steht, dessen Bestimmungen zum Homeoffice ab dem 1. Januar 2026 gelten. Bis dahin erlaubte eine Übergangslösung seit 2023 denselben Anteil. Bei einer Vollzeitstelle sind 40 Prozent zwei Tage pro Woche. Die Genfer Steuerverwaltung (auf Französisch) nennt zwei Details: Bis zu zehn Tage pro Jahr vorübergehender Einsätze, etwa Geschäftsreisen, zählen zu den 40 Prozent, und Arbeitgeber müssen den Steuerbehörden den Telearbeitsanteil aller Angestellten mit Wohnsitz in Frankreich melden, erstmals im Januar 2027 für das Jahr 2026. Im Gegenzug zahlt die Schweiz Frankreich einen Ausgleich, und die beiden Länder tauschen Lohndaten aus.

Italien: bis 25 Prozent

Grenzgänger im Sinn des schweizerisch-italienischen Grenzgängerabkommens von 2020 können bis zu 25 Prozent ihrer Arbeitszeit im Homeoffice leisten, ohne den Grenzgängerstatus zu verlieren oder anders besteuert zu werden. Das Änderungsprotokoll, das diese Regel dauerhaft macht, ist am 9. Februar 2026 in Kraft getreten und gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2024. Achtung, hier klafft eine Lücke: Die Sozialversicherung erlaubt mit A1 bis zu 49,9 Prozent, die Steuer nur 25 Prozent.

Deutschland: kein Prozentsatz, aber eine Fahrt pro Woche

Das Abkommen mit Deutschland funktioniert anders. Bei Grenzgängern zieht die Schweiz nur eine besondere Quellensteuer von pauschal 4,5 Prozent ab, wie das Kantonale Steueramt Aargau erklärt. Entscheidend für den Grenzgängerstatus ist die regelmässige Rückkehr nach Hause. Du verlierst ihn bei mehr als 60 Tagen im Jahr, an denen du aus beruflichen Gründen nicht nach Hause zurückkehren kannst, und dann ist das Besteuerungsrecht der Schweiz nicht mehr begrenzt. Einen Prozentsatz für Telearbeit gibt es nicht. Laut KMU-Portal behält, wer Vollzeit arbeitet, den Grenzgängerstatus, solange er mindestens einmal pro Woche an den Arbeitsplatz in der Schweiz fährt.

Für Österreich hält das KMU-Portal fest, dass es für Grenzgänger keine besondere Steuerregel zur Telearbeit gibt: Der Lohn für Homeoffice-Tage in Österreich wird dort besteuert.

Deine Bewilligung: was sie abdeckt und wann sie erlischt

Eine Schweizer Bewilligung regelt das Wohnen und Arbeiten in der Schweiz. Ein Recht, anderswo zu wohnen, gibt sie dir nicht, und eine lange Abwesenheit übersteht sie nicht.

Hast du eine Aufenthaltsbewilligung B oder eine Niederlassungsbewilligung C und ziehst weg, ohne dich abzumelden, erlischt die B nach sechs Monaten im Ausland, ebenso die C. So steht es im Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG), wie das Migrationsamt des Kantons Zürich es zitiert. Kurze Besuche in der Schweiz setzen die Frist nicht zurück. Mit der Abmeldung erlischt die Bewilligung sofort, ausser du beantragst gleichzeitig, die C-Bewilligung aufrechtzuerhalten. Eine C-Bewilligung kann bis zu vier Jahre aufrechterhalten werden, wenn du das vor Ablauf der sechs Monate beantragst, und laut der Weisung desselben Amts bewilligt es das nur, wenn du wirklich zurückkehren willst.

Umgekehrt braucht, wer als EU- oder EFTA-Bürger im Ausland wohnt und an einigen Tagen ins Büro in der Schweiz kommt, eine Grenzgängerbewilligung (Ausweis G). Laut Staatssekretariat für Migration (SEM) müssen Grenzgänger täglich oder mindestens einmal pro Woche an ihren Hauptwohnsitz im Ausland zurückkehren, und für EU- und EFTA-Bürger gibt es keine Grenzzonen mehr.

Ob du im Land, in das du ziehst, wohnen darfst, entscheidet dieses Land. Frag also bei seiner Migrationsbehörde nach, bevor du einen Mietvertrag unterschreibst. Bist du weder Schweizer noch EU- oder EFTA-Bürger, beachte ein weiteres Detail: Das Merkblatt 10.01 weist darauf hin, dass Drittstaatsangehörige, die in der EU wohnen und arbeiten, gar nicht bei der AHV versichert sind, ausser sie werden aus der Schweiz entsandt.

Warum dein Arbeitgeber zögern könnte

Sagt eine Schweizer Firma Nein zur Arbeit aus dem Ausland, liegt der Grund oft nicht bei dir. Es geht um das Risiko, dass dein Homeoffice zu einer steuerlichen Präsenz der Firma in einem anderen Land wird, einer Betriebsstätte, womit ein Teil ihres Gewinns dort steuerbar werden könnte.

Die OECD hat vieles davon mit dem Update 2025 ihres Musterabkommens (auf Englisch) geklärt. Eine Wohnung gilt in der Regel nicht als Geschäftseinrichtung der Firma, wenn du dort in jedem beliebigen Zeitraum von zwölf Monaten weniger als 50 Prozent deiner gesamten Arbeitszeit arbeitest. Ab 50 Prozent hängt es vom Einzelfall ab, und der wichtigste Test ist, ob die Firma einen geschäftlichen Grund hat, dass du in diesem Land bist, etwa um dort Kunden zu treffen, einen Kundenstamm aufzubauen oder Lieferanten zu betreuen. Dich nur von zu Hause arbeiten zu lassen, um dich zu halten oder Bürokosten zu sparen, ist kein geschäftlicher Grund. Das Beispiel der OECD: Wer zu 80 Prozent von zu Hause arbeitet und regelmässig Kunden der Firma in diesem Land besucht, begründet eine Betriebsstätte. Wer zu 30 Prozent von zu Hause arbeitet, nicht.

Zwei weitere Sorgen kommen dazu. Der Aufwand: Bist du im Ausland versichert, muss die Firma direkt mit der Sozialversicherung dieses Landes abrechnen, wie das KMU-Portal warnt. Und das Arbeitsrecht: Das KMU-Portal empfiehlt, im Vertrag festzuhalten, welches Arbeitsrecht gilt, weil Schweizer Recht in Frage gestellt werden kann, wenn ein grosser Teil der Arbeit im Ausland stattfindet.

So fragst du, und was du schriftlich festhalten solltest

Die besten Chancen hast du mit einer Anfrage, die die Fragen deines Arbeitgebers beantwortet, bevor er sie stellt. Sag, wo du wohnen wirst, wie viel deiner Zeit du von dort aus arbeitest, wie lange, und dass du unter der Grenze bleibst, auf die es ankommt. Biete an, festzuhalten, wo du jeweils arbeitest.

Hallo [Name], ab [Monat] werde ich in [Ort, Land] wohnen. Ich würde dort gern zwei Tage pro Woche im Homeoffice arbeiten, also 40 % meiner Arbeitszeit, und die anderen drei Tage im Büro in Zürich sein. [Land] hat das Telearbeits-Übereinkommen unterzeichnet. Deshalb möchte ich dich bitten, über unsere AHV-Ausgleichskasse eine A1 zu beantragen, damit ich in der Schweizer Sozialversicherung bleibe. Von dort aus arbeite ich nicht für Kunden. Gern erfasse ich meine Homeoffice-Tage und halte die Regelung und das anwendbare Arbeitsrecht in einem Anhang zum Arbeitsvertrag fest.

Dann lass dir das Ergebnis schriftlich geben: eine A1 für die Sozialversicherung, eine Telearbeitsvereinbarung mit dem vereinbarten Anteil und, wenn du umziehst, einen Entscheid zu deiner Schweizer Bewilligung, bevor die sechs Monate um sind.

Falls du diesen Arbeitgeber noch suchst

Die Haltung der Arbeitgeber zur Arbeit aus dem Ausland ist unterschiedlich, sprich das Thema also im Vorstellungsgespräch an und nicht erst nach der Unterschrift. Bei uns findest du unten aktuelle Stellen im Software Engineering, weitere im IT-Betrieb.

Sagt ein Arbeitgeber, der dir gefällt, Nein, frag nach, welche dieser Grenzen ihm Sorgen macht. Die Antwort ist oft ein Anteil an Homeoffice-Tagen, unter dem du zu bleiben versprechen kannst, und darüber redet es sich leichter als über ein pauschales Ja oder Nein.

Häufige Fragen

Gilt die 50-Prozent-Regel auch, wenn ich in Grossbritannien wohne?
Nein. Das Vereinigte Königreich hat erklärt, dass es das Telearbeits-Übereinkommen nicht unterzeichnen wird, also entscheiden die ordentlichen Regeln, welches Land dich versichert. Das BSV nennt eine Ausnahme, die auch das Vereinigte Königreich erfasst: Wohnst du in der Schweiz und arbeitest während einer begrenzten Zeit Vollzeit von Grossbritannien aus, kann dieser Aufenthalt als Entsendung von bis zu 24 Monaten mit einer A1 behandelt werden.
Gilt das Telearbeits-Übereinkommen auch für Freelancer mit Schweizer Kunden?
Nein. Selbständigerwerbende sind vom Übereinkommen ausgenommen. Es gelten die ordentlichen Regeln, und wenn du nur in deinem Wohnland arbeitest, bist du grundsätzlich dort versichert. Deine Schweizer Kunden haben damit nichts zu tun.
Ich habe einen Nebenjob in meinem Wohnland. Ändert das etwas?
Ja. Das Übereinkommen gilt nicht, wenn du in deinem Wohnland regelmässig eine andere Tätigkeit ausübst, und eine Stelle bei einem lokalen Arbeitgeber zählt dazu. Dann gelten die ordentlichen Regeln, und leistest du 25 Prozent oder mehr deiner gesamten Arbeit in deinem Wohnland, bist du grundsätzlich für alle deine Stellen dort versichert.
Wird der Homeoffice-Anteil pro Woche oder pro Jahr berechnet?
Über einen längeren Zeitraum. Laut KMU-Portal des Bundes richtet sich der 25-Prozent-Test nach dem, was für die nächsten 12 Monate zu erwarten ist, Frankreichs 40 Prozent beziehen sich auf die jährliche Arbeitszeit, und die OECD schaut auf jeden beliebigen Zeitraum von zwölf Monaten. Entscheidend ist das Muster, das du mit deinem Arbeitgeber planst, also halte es schriftlich fest.
Verliere ich meinen C-Ausweis, wenn ich ins Ausland ziehe?
Nicht unbedingt. Eine C-Bewilligung erlischt nach sechs Monaten im Ausland, aber wenn du vor Ablauf dieser sechs Monate beim kantonalen Migrationsamt ein Gesuch stellst, kann sie bis zu vier Jahre aufrechterhalten werden. Das Migrationsamt des Kantons Zürich bewilligt das nur, wenn du wirklich zurückkehren willst. Für eine B-Bewilligung gibt es diese Möglichkeit nicht.