Digital-Nomad-Visum Schweiz: die legalen Wege 2026

Kurz gesagt
Die Schweiz kennt kein Digital-Nomad-Visum, und das Ausländerrecht sieht keine Bewilligung für diesen Zweck vor. Was du darfst, hängt von deinem Pass ab. Staatsangehörige der EU und der EFTA dürfen hier wohnen und weiter für einen Arbeitgeber im Ausland arbeiten, wenn sie genug Geld und eine Krankenversicherung haben. Alle anderen dürfen bis zu 90 Tage innerhalb von 180 Tagen zu Besuch kommen, doch Remote-Arbeit ist während dieses Besuchs nur an höchstens acht Tagen pro Jahr klar erlaubt.
Darüber hinaus bleiben die üblichen Wege: eine Stelle in der Schweiz, eine eigene Firma oder eine Bewilligung aus einem anderen Grund, etwa für ein Studium oder den Familiennachzug. Die meisten Seiten, die zu dieser Frage in den Suchresultaten weit oben erscheinen, stammen von eSIM-Anbietern und Zahlungs-Apps. Einige beschreiben ein Nomadenvisum, das es vielleicht einmal geben könnte, mit einer Einkommensschwelle, die eine davon später als Voraussetzung darstellt. Ausserdem kursiert die Behauptung, ab 1. Juli 2026 gebe es eine besondere L-Bewilligung für Nomaden mit einem Mindesteinkommen von 5’000 Franken. Eine solche Kategorie haben wir weder im Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) gefunden noch in der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) mit Stand 1. Oktober 2026 oder auf den Seiten des Staatssekretariats für Migration (SEM). Deshalb haben wir direkt diese Texte gelesen.
Gibt es ein Digital-Nomad-Visum für die Schweiz?
Nein. Eine Bewilligung gibt es in der Schweiz immer nur für einen bestimmten Zweck. Das Gesetz sagt das für die Kurzaufenthaltsbewilligung L ebenso wie für die Aufenthaltsbewilligung B (Art. 32 und 33 AIG), und Remote-Arbeit für eine Firma im Ausland gehört nicht zu den Zwecken, die es nennt. Weder das Gesetz noch die Verordnung erwähnen Telearbeit, Homeoffice oder Nomaden auch nur mit einem Wort.
Was es gibt, sind Regeln, die für andere Fälle geschrieben wurden und heute über deinen entscheiden. Welche davon gilt, hängt von zwei Fragen ab: Hast du einen Pass aus der EU oder der EFTA? Und berührt deine Arbeit den Schweizer Arbeitsmarkt, also Kundschaft in der Schweiz, einen Schweizer Arbeitgeber oder Arbeit vor Ort? So sehen die wichtigsten Wege im Vergleich aus.
| Weg | EU- und EFTA-Bürger | Alle anderen |
|---|---|---|
| Besuch mit Remote-Arbeit | Bis 3 Monate, ohne Bewilligung | 8 Tage pro Jahr sind sicher, mehr ist Grauzone |
| Hier wohnen, Arbeitgeber im Ausland | Bewilligung als Nichterwerbstätige | Nur mit Bewilligung für Studium oder Familie |
| Selbständigkeit | Bewilligung als Selbständige, mindestens 5 Jahre | Nur wenn es der Schweizer Wirtschaft dient |
| Schweizer Stelle oder Employer of Record | Normale L- oder B-Bewilligung | Kontingent, Vorrang, nur Fachkräfte |
Die erste Zeile stellen die meisten Ratgeber falsch dar, deshalb fangen wir dort an.
Darfst du als Tourist remote arbeiten?
Wenn du nicht aus der EU oder EFTA kommst, nur an wenigen Tagen. Ohne Bewilligung darfst du bis zu drei Monate in der Schweiz bleiben, aber nur für einen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit (Art. 10 AIG). Der nächste Artikel sagt, dass alle, die in der Schweiz arbeiten wollen, eine Bewilligung brauchen, egal wie kurz der Aufenthalt ist (Art. 11 AIG).
Die Verordnung fasst den Begriff der Arbeit dann sehr weit. Nach Art. 1a VZAE gilt als unselbständige Erwerbstätigkeit jede Tätigkeit für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz oder im Ausland, egal ob der Lohn hier oder im Ausland bezahlt wird, und selbst wenn sie nur Stunden oder Tage dauert. Wörtlich genommen fällt darunter auch, wer in einer Ferienwohnung in Luzern am Laptop für einen Chef in Toronto arbeitet.
Eine ausdrücklich geregelte Ausnahme gibt es. Art. 14 VZAE sagt: Wer vorübergehend im Auftrag eines ausländischen Arbeitgebers in der Schweiz arbeitet, braucht erst dann eine Bewilligung, wenn die Tätigkeit länger als acht Tage pro Kalenderjahr dauert. Im Bau, im Gastgewerbe, in der Reinigung, im Sicherheitsdienst und in einigen weiteren Branchen gilt die Bewilligungspflicht ab dem ersten Tag, aber das sind keine Laptop-Jobs.
Jenseits dieser acht Tage lassen die amtlichen Texte eine Lücke. Das Rundschreiben des SEM vom 5. April 2022 an die Kantone hält fest, dass Homeoffice mit Einfluss auf den Schweizer Arbeitsmarkt für Drittstaatsangehörige immer bewilligungspflichtig ist, unabhängig von der Dauer. Was mit Arbeit ohne einen solchen Einfluss während eines kurzen Besuchs geschieht, sagt es nicht. Aus der Praxis schreibt der Industrieverband Swissmem, ausländische Angestellte mit ausländischem Arbeitsvertrag bräuchten keine Arbeitsbewilligung, solange ihre Arbeit den Schweizer Arbeitsmarkt in keiner Form berührt, etwa durch die Betreuung von Kunden in der Schweiz. Das ist Praxis, keine Regel, auf die du dich berufen kannst. Den Entscheid fällt die kantonale Arbeitsmarktbehörde. Sie prüft, ob eine Tätigkeit als Erwerbstätigkeit gilt, und Zweifelsfälle dem SEM vorlegt (Art. 4 VZAE).

Für EU- und EFTA-Staatsangehörige ist dasselbe Rundschreiben viel grosszügiger. Nach dem Freizügigkeitsabkommen macht dich nur ein Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz hier zur Arbeitnehmerin oder zum Arbeitnehmer. Das SEM schreibt deshalb, die rein physische Präsenz von EU-Staatsangehörigen mit Laptop begründe keinen Erwerbsort in der Schweiz. Du giltst als nichterwerbstätig, und bei visumfreien Aufenthalten von bis zu drei Monaten, zweimal pro Jahr, musst du nicht einmal nachweisen, dass du genug Geld hast. Die Bedingung ist dieselbe wie überall in diesem Artikel: keine Kundschaft in der Schweiz, keine Arbeit für den hiesigen Markt.
Die 90/180-Regel: warum auch Lissabon mitzählt
Wenn du nicht aus der EU oder EFTA kommst, werden deine visumfreien Tage im ganzen Schengen-Raum gezählt, nicht pro Land. Die Seite des SEM zur Aufenthaltsdauer erklärt die Regel: höchstens 90 Tage innerhalb eines beliebigen Zeitraums von 180 Tagen, Einreise- und Ausreisetag zählen beide mit, und das Fenster von 180 Tagen verschiebt sich laufend. An jedem Tag deines Aufenthalts schaust du auf die vorangegangenen 180 Tage zurück und zählst zusammen, was du schon verbraucht hast.
Genau dieses rollende Fenster wird vielen zum Verhängnis. Ein Monat in Zürich, einer in Lissabon und ein paar Wochen in den Dolomiten sind für die Zählung ein einziger Aufenthalt. Und bei der Zählung lässt sich heute kaum noch schummeln. Das Einreise-/Ausreisesystem (EES) wird seit dem 12. Oktober 2025 schrittweise im ganzen Schengen-Raum eingeführt. Laut der Seite des SEM zum EES erfasst es jede Ein- und Ausreise von Reisenden aus Drittstaaten, berechnet die Aufenthaltsdauer automatisch und ersetzt die Stempel im Pass.

Für EU- und EFTA-Staatsangehörige gilt die 90/180-Zählung nicht. Für sie zählt die Grenze von drei Monaten, danach braucht ein Aufenthalt eine Bewilligung.
Daneben läuft eine zweite Zählung, und die betrifft die Steuern. Nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer hast du einen steuerrechtlichen Aufenthalt in der Schweiz und wirst hier steuerpflichtig, wenn du mindestens 30 Tage bleibst und arbeitest, oder 90 Tage ohne Erwerbstätigkeit, auch mit kurzen Unterbrüchen. Ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und deinem Heimatland kann das Recht, deinen Lohn zu besteuern, trotzdem dem anderen Land geben. Unsichtbar bleibt ein langer Arbeitsaufenthalt für die Schweizer Steuerbehörden aber nicht mehr. Ein Grund mehr, warum ein Aufenthalt, der länger dauert als Ferien, einen sauberen Status braucht, und hier kommt der Weg für EU-Bürger ins Spiel.
EU- und EFTA-Bürger: Aufenthaltsbewilligung ohne Erwerbstätigkeit
Das ist das, was in der Schweiz einer Nomadenbewilligung am nächsten kommt, und es steht nur Staatsangehörigen der EU und der EFTA offen. Nach Anhang I Art. 24 des Freizügigkeitsabkommens erhält, wer in der Schweiz nicht erwerbstätig ist, eine Aufenthaltsbewilligung für mindestens fünf Jahre. Voraussetzung sind genug Geld, um keine Sozialhilfe zu brauchen, und eine Krankenversicherung, die alle Risiken deckt. Die Seite des SEM zum Ausweis B EU/EFTA bestätigt die fünf Jahre und dass die Bewilligung um weitere fünf Jahre verlängert werden kann.
Remote-Arbeit für eine Firma im Ausland passt in diese Kategorie. Laut dem Rundschreiben des SEM gelten solche Angestellte als Nichterwerbstätige, solange sie keinen direkten Bezug zum Schweizer Arbeitsmarkt und keinen Kundenkontakt in der Schweiz haben, und das Einkommen vom Arbeitgeber im Ausland zählt zu den Mitteln, die du nachweisen musst. Einen festen Betrag gibt es nicht. Die Weisungen des SEM zum Freizügigkeitsabkommen sagen, deine Mittel reichen, wenn eine Schweizerin oder ein Schweizer in deiner Lage keinen Anspruch auf Sozialhilfe hätte, gemessen an den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS). Nichterwerbstätige fallen nicht unter die Kontingente, und die erste Bewilligung gilt in der Regel fünf Jahre. Fehlt später das Geld oder die Versicherung, kann der Kanton sie widerrufen oder nicht verlängern.
Praktisch meldest du dich innert 14 Tagen nach der Ankunft bei deiner Gemeinde an, wie die FAQ des SEM zur Personenfreizügigkeit erklären, und schliesst innert drei Monaten nach dem Zuzug eine Schweizer Grundversicherung ab (Art. 3 KVG). Den Papierkram danach unterschätzen viele. Dein Arbeitgeber im Ausland hat meist keine Schweizer Lohnbuchhaltung, also landen Sozialversicherungsbeiträge und Steuern oft bei dir. Das behandeln wir in unserem Ratgeber zum Arbeiten von der Schweiz aus für einen ausländischen Arbeitgeber.
Der Status endet in dem Moment, in dem deine Arbeit lokal wird. Betreust du Kundschaft in der Schweiz, behandelt dich das SEM als entsandte Arbeitskraft oder, wenn du auf eigene Rechnung arbeitest, als grenzüberschreitende Dienstleisterin oder grenzüberschreitenden Dienstleister. Dafür gelten andere Regeln, und die führen zur Selbständigkeit.
Freelancer: selbständig erwerbend
Für EU- und EFTA-Staatsangehörige ist die Selbständigkeit ein Recht, kein Entgegenkommen. Anhang I Art. 12 des Freizügigkeitsabkommens gibt allen eine Bewilligung für mindestens fünf Jahre, die nachweisen, dass sie sich hier als Selbständige niedergelassen haben oder niederlassen werden. Die FAQ des SEM ergänzen, dass du dich innert 14 Tagen anmeldest und erst loslegen darfst, wenn du die Unterlagen eingereicht hast, die der Kanton verlangt. Sind alle deine Kunden im Ausland und bedienst du hier niemanden, behandelt dich das Rundschreiben des SEM wie die Remote-Angestellten oben: als nichterwerbstätige Person, die genügend Mittel nachweisen muss.
Für alle anderen ist die Selbständigkeit kein Weg für Nomaden. Art. 19 AIG lässt Selbständigerwerbende nur zu, wenn es dem gesamtwirtschaftlichen Interesse dient, die finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind und das Geschäft dir eine ausreichende eigene Existenz sichert, und die Kontingente gelten trotzdem. Laut den FAQ des SEM zur Arbeit musst du einen nachhaltig positiven Effekt auf den Schweizer Arbeitsmarkt nachweisen und einen Businessplan, Finanzunterlagen, die Statuten der Firma und einen Handelsregisterauszug einreichen. Eine Ein-Personen-Beratung, die Kunden in New York Rechnungen stellt, besteht diesen Test nicht.
Ein Schweizer Arbeitgeber oder ein Employer of Record
Der Weg, der mit jedem Pass funktioniert, ist eine Stelle bei einem Schweizer Arbeitgeber, und für Drittstaatsangehörige ist er zugleich der engste. EU- und EFTA-Staatsangehörige brauchen nur den Vertrag: Das SEM erteilt für einen Vertrag von mindestens zwölf Monaten oder einen unbefristeten eine B-Bewilligung für fünf Jahre, und Remote-Tage bei einem Schweizer Arbeitgeber regelt dein Vertrag, nicht deine Bewilligung.
Für alle anderen muss der Schweizer Arbeitgeber das Gesuch stellen, nicht du (Art. 11 AIG), und es gibt drei Hürden. Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass er in der Schweiz und im EU/EFTA-Raum niemanden Geeigneten gefunden hat (Art. 21 AIG). Zugelassen werden nur Führungskräfte, Spezialistinnen und Spezialisten und andere qualifizierte Arbeitskräfte (Art. 23 AIG), was die Seite des SEM zu Nicht-EU/EFTA-Angehörigen als Hochschulabschluss plus mehrjährige Berufserfahrung konkretisiert. Und die Bewilligungen sind kontingentiert.

Für 2026 liegen die Höchstzahlen bei 8’500 Bewilligungen für qualifizierte Arbeitskräfte aus allen Ländern ausserhalb der EU und EFTA, das Vereinigte Königreich separat gezählt: 4’500 B-Bewilligungen und 4’000 L-Bewilligungen, festgelegt in den Anhängen der VZAE. Der eigene Anteil des Kantons Zürich beträgt 249 B-Bewilligungen fürs ganze Jahr, für alle seine Arbeitgeber zusammen. Laut der Medienmitteilung des Bundesrats vom 19. November 2025 hatten die Kantone die Kontingente für Drittstaaten Ende September 2025 zu rund 52 Prozent ausgeschöpft. 2025 war also bei den meisten Fällen nicht die Höchstzahl das Hindernis, sondern die Prüfungen davor. Die Zahlen für 2027 waren im Oktober 2026 noch in der Vernehmlassung; der Bundesrat legt sie üblicherweise gegen Ende Jahr für das folgende Jahr fest.
Bei Stellen, die vollständig remote sind, kommt eine weitere Frage hinzu. Das Rundschreiben des SEM fordert die Kantone auf, genau zu prüfen, ob die Zulassung einer neu einreisenden Person, die ausschliesslich im Homeoffice arbeiten wird, im wirtschaftlichen Interesse liegt. Es berichtet von einer Umfrage aus dem Jahr 2021, nach der noch kein Kanton einer neu einreisenden Person aus einem Drittstaat eine Arbeitsbewilligung für reines Homeoffice erteilt hatte. Wenn du die Stelle remote ausüben willst, hilft es, in einer Funktion anzufangen, in der das Büro zählt.
Warum ein Employer of Record Drittstaatsangehörigen selten hilft
Ein Employer of Record ist eine Schweizer Firma, die dich auf dem Papier anstellt, während du für eine andere Firma arbeitest. Das Schweizer Recht nennt das Personalverleih. Ein Verleihbetrieb braucht eine Bewilligung seines Kantons, für den Verleih ins Ausland zusätzlich eine des SECO, und der Verleih vom Ausland in die Schweiz ist gar nicht erlaubt (Art. 12 AVG). Für EU- und EFTA-Staatsangehörige funktioniert ein bewilligter Employer of Record wie jeder Schweizer Arbeitgeber.
Für Drittstaatsangehörige meist nicht. Ein Verleihbetrieb darf Ausländerinnen und Ausländer nur anstellen, wenn sie bereits arbeiten und die Stelle wechseln dürfen (Art. 21 AVG). Die Weisungen des SEM halten in Ziffer 4.8.4.3 fest, dass neu einreisenden Drittstaatsangehörigen für den Personalverleih in der Regel keine erstmalige Arbeitsbewilligung erteilt wird. Ausnahme ist ein bestimmtes, befristetes Projekt mit nachgewiesenem besonderem Interesse, und auch dann nur mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung L. Ein Angebot, das Nomaden einen Employer of Record und eine Schweizer Bewilligung im Paket verspricht, verdient die Skepsis, die unser Ratgeber zu gefälschten Remote-Jobangeboten empfiehlt.
Wege, die gut klingen, aber nicht passen
Zwei Wege tauchen in vielen Listen auf und funktionieren nicht, wenn du weiterarbeiten willst. Der erste ist die Pauschalbesteuerung, auch Besteuerung nach dem Aufwand genannt und oft als goldener Weg für Vermögende verkauft. Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer erlaubt sie nur Personen, die in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben, mit einer Bemessungsgrundlage von mindestens CHF 435’000 pro Jahr bei der Bundessteuer. Remote-Arbeit aus einer Schweizer Wohnung ist Erwerbstätigkeit in der Schweiz, damit scheidest du aus. Auch die Aufenthaltsbewilligung wegen erheblicher fiskalischer Interessen, die dahintersteht, erlaubt keine Arbeit (Art. 32 VZAE).
Der zweite: als Studentin oder Student oder im Familiennachzug kommen und nebenbei remote arbeiten. Laut dem Rundschreiben des SEM sind das tatsächlich die einzigen Bewilligungen, mit denen eine neu einreisende Person aus einem Drittstaat, die im Homeoffice für einen Arbeitgeber im Ausland arbeitet, zugelassen werden kann. Doch die Bewilligung gibt es für das Studium oder die Familie. Du musst also deren Voraussetzungen unabhängig von deiner Arbeit erfüllen, und jede Arbeit daneben folgt den Regeln dieser Bewilligung.
Was du jetzt tun kannst
Fang bei deinem Pass an. Hast du einen Pass aus der EU oder der EFTA, plane den Weg als nichterwerbstätige Person: Einkommensnachweis, Krankenversicherung, Anmeldung innert 14 Tagen und, noch vor dem Umzug, ein klares Bild der Beiträge, die dein Arbeitgeber im Ausland nicht zahlt. Willst du einen Arbeitsplatz ausserhalb deiner Wohnung, zeigt unser Ratgeber zu Coworking-Preisen, was ein fester Platz kostet.
Hast du keinen solchen Pass, bleiben zwei ehrliche Möglichkeiten: Besuche innerhalb der 90 Tage in 180, mit Arbeit beschränkt auf die acht Tage, die die Verordnung erlaubt, oder eine Schweizer Stelle, die ihre eigene Bewilligung mitbringt. Für alles dazwischen frag den Kanton, bevor du reist. Schreib dem Migrationsamt des Kantons, in dem du wohnen wirst, und bitte um eine schriftliche Antwort:
Ich bin Staatsangehörige/r von [Staat] und bei [Firma] in [Land] angestellt. Die Firma hat weder eine Niederlassung noch Kunden in der Schweiz. Ich möchte mich vom [Datum] bis zum [Datum] in [Ort] aufhalten und in dieser Zeit remote für meinen Arbeitgeber arbeiten. Gilt das als bewilligungspflichtige Erwerbstätigkeit nach Art. 11 AIG und Art. 1a VZAE, und falls ja, welche Bewilligung käme in Frage?
Ist die Schweizer Stelle dein Weg, findest du auf unserer Jobbörse Arbeitgeber mit offenen Stellen, die Remote-Arbeit zulassen, unter anderem in der Softwareentwicklung.
Eine schriftliche Antwort des Kantons ist mehr wert als jeder Blogartikel, unserer eingeschlossen. Hol sie ein, bevor du eine Wohnung buchst, nicht erst nach dem ersten Monat.
Häufige Fragen
- Ändert das neue Einreise-/Ausreisesystem EES etwas daran, was ich darf?
- Nein, es ändert nur, wie genau deine Tage gezählt werden. Laut SEM erfasst das EES jede Ein- und Ausreise von Reisenden aus Staaten ausserhalb der EU und EFTA, berechnet die Aufenthaltsdauer automatisch und ersetzt die Stempel im Pass. Die 90 Tage in 180 und die Regeln zur Arbeit in diesem Artikel bleiben, wie sie sind.
- Kann ich als Tourist einreisen und die Bewilligung in der Schweiz beantragen?
- Meist nicht. Wer für einen vorübergehenden Aufenthalt eingereist ist und danach eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt beantragt, muss den Entscheid laut Ausländer- und Integrationsgesetz im Ausland abwarten. Der Kanton kann den Aufenthalt während des Verfahrens nur erlauben, wenn die Voraussetzungen offensichtlich erfüllt sind. Willst du den Zweck deines Aufenthalts ändern, musst du dich spätestens 14 Tage vor Ende des bewilligungsfreien Aufenthalts anmelden.
- Wie viel Geld brauche ich als EU-Bürger, um ohne Schweizer Job in der Schweiz zu wohnen?
- Einen festen Betrag gibt es nicht. Deine Mittel gelten als ausreichend, wenn eine Schweizerin oder ein Schweizer in derselben Lage keinen Anspruch auf Sozialhilfe hätte, und die Kantone messen das an den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS). Der Lohn von deinem Arbeitgeber im Ausland zählt dazu.
- Welche Regeln gelten seit dem Brexit für Briten in der Schweiz?
- Britische Staatsangehörige, die jetzt neu kommen, fallen seit dem Brexit nicht mehr unter das Freizügigkeitsabkommen. Es gelten die 90 Tage in 180 im Schengen-Raum, und für eine Stelle in der Schweiz brauchst du eine Bewilligung aus einem eigenen Kontingent: 2’100 B- und 1’400 L-Bewilligungen für 2026, freigegeben Quartal für Quartal.
- Was droht, wenn ich ohne Bewilligung in der Schweiz arbeite?
- Arbeiten ohne die nötige Bewilligung ist nach Art. 115 des Ausländer- und Integrationsgesetzes strafbar. Die Strafe ist eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe, bei Fahrlässigkeit eine Busse.
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