Aus der Schweiz für eine ausländische Firma arbeiten 2026

Arbeitgeber im Ausland

Ja, das geht, und es gelten trotzdem Schweizer Regeln, weil du hier arbeitest. Hat die Firma keine Niederlassung in der Schweiz und sitzt sie ausserhalb von EU und EFTA, bist du in der Sprache der AHV ANobAG: Du meldest dich selbst an und zahlst beide Hälften der Sozialversicherungsbeiträge, 12,8 Prozent vom Lohn statt 6,4. Steuern zahlst du hier, über eine normale Steuererklärung.

ANobAG steht für Arbeitnehmende ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber, also für Angestellte, deren Arbeitgeber in der Schweiz keine Beiträge schuldet. Der Status ist legal und so verbreitet, dass Ausgleichskassen eigene Gebührentarife dafür veröffentlichen. Trotzdem stammen viele Seiten, die bei dieser Frage weit oben stehen, von Lohnbuchhaltungsfirmen, die Employer of Record als Dienstleistung verkaufen, und sie lassen weg, was es dich kostet. Dieser Ratgeber folgt deshalb dem Geld: wer was zahlt, was dir fehlt, welche Bewilligung du brauchst und was in den Vertrag gehört. Er stützt sich auf das AHV-Gesetz und seine Merkblätter, das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV), die Suva, die kantonalen Ausgleichskassen und Steuerämter und das Staatssekretariat für Migration.

Eine Frage entscheidet, wer zahlt

Die Schweizer Sozialversicherung richtet sich nach dem Arbeitsort. Du wohnst hier und sitzt hier am Schreibtisch, also bist du hier versichert, egal woher die Lohnabrechnung kommt. Was sich ändert, ist, wer zahlt.

Nach Artikel 12 des AHV-Gesetzes sind Arbeitgeber beitragspflichtig, wenn sie in der Schweiz eine Betriebsstätte haben oder Personal in ihrem Haushalt beschäftigen. Eine Firma im Ausland ohne Büro hier fällt nicht unter diese Regel, ausser ein internationales Abkommen erfasst sie trotzdem. So bleiben drei Fälle, und dein Pass zählt dabei so viel wie die Adresse des Arbeitgebers.

Entscheidungsschema: Arbeitgeber mit Schweizer Betriebsstätte, normale Lohnabrechnung; Sitz in EU oder EFTA und du mit Schweizer, EU- oder EFTA-Pass, der Arbeitgeber muss zahlen; sonst bist du ANobAG und zahlst 12,8 % bis CHF 148'200.
Wer deine Schweizer Sozialversicherungsbeiträge zahlt, wenn der Arbeitgeber im Ausland sitzt. Nach AHVG Art. 6 und 12, AVIG Art. 3, den Angaben des BSV und dem Merkblatt 2.08 der AHV/IV.

Das letzte Feld ist der ANobAG-Fall. Artikel 6 des AHV-Gesetzes sagt, dass Arbeitnehmende, deren Arbeitgeber nicht beitragspflichtig ist, für die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) 8,7 Prozent ihres Lohns zahlen. Das sind die 4,35 Prozent des Arbeitgebers und die 4,35 Prozent der angestellten Person zusammen. Bei der Invalidenversicherung (IV) und der Erwerbsersatzordnung (EO) ist es gleich: Das Merkblatt 2.01 der AHV/IV beziffert die drei zusammen auf 10,6 Prozent des Lohns, je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmenden getragen, und hält fest, dass Angestellte nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber sie in der Regel selbst zahlen. Das Arbeitslosenversicherungsgesetz sagt dasselbe für seine 2,2 Prozent (AVIG Artikel 3). Bevor es um die Kosten geht, lohnt sich ein genauerer Blick auf das mittlere Feld, denn hier irren sich viele, und zwar in beide Richtungen.

Wenn der Arbeitgeber in der EU oder EFTA sitzt

Eine Firma in Deutschland, Frankreich oder einem anderen EU- oder EFTA-Staat kann die Sache nicht einfach dir überlassen. Laut BSV müssen solche Arbeitgeber die nach Schweizer Recht vorgesehenen Beiträge zahlen und grundsätzlich direkt mit den Schweizer Stellen abrechnen. Für Angestellte mit Wohnsitz hier nennt die Seite des BSV zu diesem Fall die Ausgleichskasse deines Wohnkantons und ergänzt, dass der Arbeitgeber wie ein Schweizer Arbeitgeber auch für eine Pensionskasse und eine Unfallversicherung sorgen muss.

Viele ausländische Firmen wollen keine Schweizer Lohnbuchhaltung führen, deshalb sehen die Regeln eine Abkürzung vor: eine Vereinbarung nach Artikel 21 Absatz 2 der EU-Verordnung 987/2009, mit der du die Abrechnung der Beiträge übernimmst. Der Arbeitgeber zahlt dir seinen Anteil trotzdem zusätzlich zum Lohn, dazu die Verwaltungskosten, und er haftet weiter, falls das Geld nie ankommt. Das BSV veröffentlicht eine Mustervereinbarung, die auch festhält, wer eine Kopie erhält: die Ausgleichskasse, der Unfallversicherer, die Pensionskasse und die Familienausgleichskasse. Dasselbe Formular gilt für Arbeitgeber in Grossbritannien, gestützt auf das Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich.

Text der BSV-Seite: Arbeitgebende in EU oder EFTA ohne Schweizer Niederlassung müssen Schweizer Beiträge zahlen; nur für EU- oder EFTA-Staatsangehörige; per Vereinbarung rechnest du ab, der Arbeitgeber schuldet seinen Anteil und haftet.
Die Regeln des BSV für Arbeitgebende mit Sitz in der EU oder EFTA, mit der Bedingung zur Staatsangehörigkeit und der Vereinbarung, mit der du selbst abrechnest. Quelle: bsv.admin.ch, abgerufen am 19. Oktober 2026.

Lies den zweiten Absatz zweimal. Die Regel gilt für Staatsangehörige der EU und der EFTA, und das Merkblatt 10.01 der AHV/IV wendet dieselben Koordinierungsregeln auf Schweizerinnen und Schweizer an. Drittstaatsangehörige sind ausgeschlossen, für sie greift die Pflicht des Arbeitgebers also nicht. Eine Amerikanerin, die von Zürich aus für eine Firma in Berlin arbeitet, ist deshalb ANobAG und bekommt die Rechnung auf ihren eigenen Namen, genau so, als hätte die Firma gar keine Verbindung zu Europa.

Als ANobAG anmelden

Niemand meldet dich an. Die Ausgleichskasse erfährt nur von dir, wenn du es ihr sagst, also liegt der erste Schritt bei dir. Der Ratgeber der Suva für ANobAG sagt, du meldest dich bei der Ausgleichskasse an, der du über eine andere Arbeit schon angeschlossen bist, und sonst bei der kantonalen Ausgleichskasse an deinem Wohnort.

Ab dann behandelt man dich ähnlich wie eine selbständig erwerbende Person. Du zahlst jedes Quartal, innert zehn Tagen nach Quartalsende (AHVV Artikel 34). Die Kasse legt Akontobeiträge nach deinem erwarteten Lohn fest und rechnet später mit den Zahlen aus deiner Steuerveranlagung definitiv ab (AHVV Artikel 16 wendet die Regeln für Selbständigerwerbende auf ANobAG an). Dazu kommt ein Verwaltungskostenbeitrag in Prozent deiner AHV-, IV- und EO-Beiträge: Der Tarif 2026 der SVA Zürich für ANobAG reicht von 5 Prozent bei den kleinsten Beträgen bis 0,5 Prozent bei den grössten. Verpasst du eine Frist, verrechnet die SVA Zürich laut demselben Merkblatt 5 Prozent Verzugszins und ihren höchsten Kostensatz.

Pünktlich zahlen schützt auch deine Rente. Bei ANobAG wird das Einkommen nur so weit in dein individuelles AHV-Konto eingetragen, wie die Beiträge tatsächlich bezahlt sind (AHVV Artikel 138). Ein Jahr, das du nie gemeldet hast, ist eine Lücke in deiner späteren Rente, nicht bloss eine Schuld.

Es gibt einen Weg, nicht alles selbst zu machen. Artikel 6 Absatz 2 des AHV-Gesetzes erlaubt, die Beiträge auf normalem Weg zu erheben, also vom Lohn abzuziehen, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Arbeitgeber und Arbeitnehmende zahlen dann je 4,35 Prozent AHV, wie bei jeder Schweizer Lohnabrechnung. Den Arbeitgeber kostet das seine Hälfte, und genau deshalb lohnt es sich, danach zu fragen.

Was es kostet: 12,8 Prozent statt 6,4

Wer beide Hälften zahlt, zahlt doppelt. Das Merkblatt 2.08 beziffert AHV, IV, EO und Arbeitslosenversicherung zusammen auf 12,8 Prozent des Lohns bis CHF 148'200 im Jahr und auf 10,6 Prozent für alles darüber, weil auf diesem Teil kein Beitrag an die Arbeitslosenversicherung geschuldet ist. Normal Angestellte zahlen die Hälfte davon, der Arbeitgeber die andere.

Balkendiagramm der Jahresbeiträge: bei CHF 80'000 zahlen normal Angestellte 5'120 und ANobAG 10'240, bei 120'000 sind es 7'680 und 15'360, bei 160'000 10'110 und 20'220. Familienzulagenbeitrag und Verwaltungskosten nicht enthalten.
Was normal Angestellte und ANobAG bei drei Löhnen an AHV-, IV-, EO- und ALV-Beiträgen zahlen. Eigene Berechnung mit den Sätzen 2026 aus den Merkblättern 2.01 und 2.08 der AHV/IV.

Bei einem Lohn von CHF 120'000 sind das 15'360 Franken im Jahr statt 7'680. Für ANobAG kommen zwei Posten dazu: der Beitrag an die Familienzulagen und der Verwaltungskostenbeitrag, beide weiter unten erklärt. Und kein Arbeitgeber zahlt für dich in eine Pensionskasse ein, was oft die grössere Lücke ist.

Die faire Lösung ist ein höherer Lohn, aber die Rechnung hat einen Haken. Ein Zuschlag, der als Lohn bezahlt wird, ist ebenfalls Lohn und kostet selbst Beiträge. Damit dir nach den Sozialversicherungsbeiträgen gleich viel bleibt wie normal Angestellten, brauchst du nach unserer Rechnung rund 7,3 Prozent mehr brutto, bei Löhnen unter der Grenze von CHF 148'200. Bei einem Angebot von 100'000 Franken verlangst du also rund 107'340: Nach 12,8 Prozent bleiben 93'600, gleich viel, wie normal Angestellte von 100'000 nach 6,4 Prozent behalten.

Familienzulagen, Unfall- und Krankenversicherung

Das Familienzulagengesetz erfasst dich voll, als Beitragszahler und als Bezüger. Nach FamZG Artikel 11 bis 13 gehörst du zur Familienausgleichskasse des Kantons, in dem du bei der AHV angemeldet bist, und du hast wie alle Angestellten Anspruch auf Kinder- und Ausbildungszulagen. Du zahlst auch in diese Kasse ein, in Prozent deines AHV-Lohns, und das Merkblatt der SVA Zürich für Angestellte ausländischer Arbeitgeber weist darauf hin, dass der Beitrag auch ohne Kinder geschuldet ist. Den Satz legt die Kasse fest, und er ist von Kanton zu Kanton verschieden.

Die Unfallversicherung ist in der Schweiz obligatorisch, und laut dem Ratgeber der Suva sind auch Personen gegen Unfall versichert, die als ANobAG gelten. Versichert wirst du bei der Suva oder bei einem zugelassenen privaten Versicherer, je nach Branche. Sitzt der Arbeitgeber in der EU oder EFTA, ist er zuständig, kann dir die Formalitäten übertragen und haftet weiter für unbezahlte Prämien. Sitzt er anderswo, liegt die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge laut Suva bei dir. Kläre vor deinem ersten Arbeitstag, welcher Versicherer dich deckt, nicht erst nach dem ersten Sturz auf der Treppe.

Die Grundversicherung bei der Krankenkasse organisierst und zahlst du in jedem Fall selbst, wie alle Einwohnerinnen und Einwohner. Die Mustervereinbarung des BSV hält das für Angestellte ausländischer Firmen ausdrücklich fest.

Keine Pensionskasse, dafür eine grössere Säule 3a

In der zweiten Säule verlieren ANobAG am meisten. BVV 2 Artikel 1j nimmt Arbeitnehmende, deren Arbeitgeber gegenüber der AHV nicht beitragspflichtig ist, von der obligatorischen beruflichen Vorsorge aus. Niemand muss dich versichern, und kein Arbeitgeber zahlt die Hälfte.

Du kannst dich freiwillig versichern, zu den gleichen Bedingungen wie Selbständigerwerbende, das erlaubt derselbe Artikel. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG muss freiwillig Versicherte nach BVG Artikel 60 aufnehmen. Den ganzen Beitrag zahlst du dann selbst.

Der andere Weg ist die dritte Säule. Gehörst du keiner Pensionskasse an, darfst du nach BVV 3 Artikel 7 bis zu 20 Prozent deines Erwerbseinkommens in die Säule 3a einzahlen, höchstens 40 Prozent des oberen BVG-Grenzbetrags. Mit diesem Grenzbetrag bei CHF 90'720 (BVG Artikel 8) liegt das Maximum 2026 bei CHF 36'288, gegenüber 7'258 für alle mit Pensionskasse. Diese Einzahlungen kannst du vom steuerbaren Einkommen abziehen (DBG Artikel 33). Ein gutes Instrument, aber es ist dein Geld, das hineinfliesst, nicht das des Arbeitgebers. Rechne den fehlenden Arbeitgeberanteil also auch in deine Lohnverhandlung ein.

Steuern: Niemand zieht etwas ab, also deklarierst du

Die Einkommenssteuer richtet sich danach, wo du physisch arbeitest. Laut der Botschaft des Bundesrats zur Besteuerung der Telearbeit besteuern Doppelbesteuerungsabkommen Einkünfte aus unselbständiger Arbeit in der Regel in dem Staat, in dem die Arbeit physisch geleistet wird. Du wohnst und arbeitest hier, also besteuert die Schweiz deinen Lohn.

Der Unterschied liegt darin, wie die Steuer erhoben wird. Ausländerinnen und Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung C werden normalerweise an der Quelle besteuert (DBG Artikel 83), der Arbeitgeber zieht die Steuer also vom Lohn ab. Ein Arbeitgeber im Ausland ohne Betriebsstätte in der Schweiz tut das nicht. Das Zürcher Steuerbuch hält fest, dass Lohn von einem Arbeitgeber ohne Sitz in der Schweiz im ordentlichen Verfahren veranlagt wird, also über eine Steuererklärung, ausser ein Doppelbesteuerungsabkommen schränkt das Schweizer Besteuerungsrecht ein. Rechne also damit, jedes Jahr eine Steuererklärung einzureichen, provisorische Steuerrechnungen zu bekommen und jeden Monat Geld zur Seite zu legen, denn keine Lohnabrechnung erledigt das für dich.

Die Beiträge, die du nach AHV-, Arbeitslosen- und Unfallversicherungsgesetz zahlst, kannst du abziehen, auch den vollen ANobAG-Satz, denn DBG Artikel 33 lässt gesetzliche Beiträge zum Abzug zu. Zieht die Lohnbuchhaltung des Arbeitgebers im Ausland die Steuer seines eigenen Landes ab, sprich das vor der ersten Lohnabrechnung an, nicht erst nach deiner ersten Schweizer Steuererklärung.

Ein Risiko liegt beim Arbeitgeber. Laut Zürcher Steuerbuch gilt die Quellensteuer sehr wohl, wenn eine Schweizer Betriebsstätte des ausländischen Arbeitgebers deinen Lohn trägt, und ein Arbeitgeber mit Betriebsstätte hier schuldet nach Artikel 12 AHV-Beiträge. Wer vom Gästezimmer aus Verträge mit Schweizer Kunden abschliesst, wirft genau diese Frage auf. Unser Beitrag zum Arbeiten im Ausland für einen Schweizer Arbeitgeber betrachtet dieses Betriebsstättenrisiko von der anderen Seite.

Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung: der Haken, den die meisten Ratgeber auslassen

Für das Ausländerrecht gilt Homeoffice für eine Firma im Ausland oft gar nicht als Stelle. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hat das in einem Rundschreiben an die kantonalen Migrationsbehörden vom 5. April 2022 dargelegt, und die Antwort hängt von deinem Pass ab.

Staatsangehörige der EU und EFTA

Nach dem Freizügigkeitsabkommen ist Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer, wer für einen Arbeitgeber des Aufenthaltsstaats arbeitet, also für einen mit Sitz hier. Arbeitest du im Homeoffice für eine Firma im Ausland, ohne Bezug zum Schweizer Arbeitsmarkt und ohne Kunden hier, giltst du laut SEM stattdessen als nichterwerbstätig. Dann brauchst du genügend finanzielle Mittel und eine umfassende Kranken- und Unfallversicherung, wobei dein Lohn aus dem Ausland an die Mittel angerechnet wird. Laut den Weisungen des SEM zur Personenfreizügigkeit gilt eine erste Bewilligung für Nichterwerbstätige meist fünf Jahre und kann widerrufen werden, wenn die Mittel oder die Versicherung wegfallen. Betreust du dagegen Schweizer Kunden, etwa als Vertretung der Firma hier, behandelt das SEM das als Entsendung aus dem Ausland, für die andere Regeln gelten.

Alle anderen

Für Drittstaatsangehörige zählt nach Schweizer Recht jede Arbeit für einen Arbeitgeber in der Schweiz oder im Ausland als Erwerbstätigkeit, egal wo der Lohn ausbezahlt wird, und jede Tätigkeit im Homeoffice mit Einfluss auf den Schweizer Arbeitsmarkt ist bewilligungspflichtig. Mit einer B-Bewilligung, die einen Stellenwechsel erlaubt, etwa einer zur Erwerbstätigkeit oder zum Familiennachzug, darfst du ohne neue Bewilligung im Homeoffice für einen ausländischen Arbeitgeber arbeiten, dessen Geschäft den Schweizer Arbeitsmarkt berührt. Der Haken ist der ANobAG-Fall selbst. Wurde deine Bewilligung für eine Stelle erteilt und wechselst du zu einem Arbeitgeber im Ausland ohne Schweizer Niederlassung und ohne Einfluss auf den Schweizer Arbeitsmarkt, brauchst du laut SEM eine neue Bewilligung ohne Erwerbstätigkeit, etwa für Familiennachzug oder Aus- und Weiterbildung. Wer neu einreist, nur um remote für eine ausländische Firma ohne Einfluss auf den Schweizer Arbeitsmarkt zu arbeiten, kann nur mit einer solchen Bewilligung zugelassen werden. Laut einer im Rundschreiben zitierten Umfrage von 2021 bei den kantonalen Arbeitsmarktbehörden hatte kein Kanton einer neu einreisenden Person aus einem Drittstaat eine Arbeitsbewilligung für reines Homeoffice erteilt.

Mit einem Schweizer Pass betrifft dich nichts davon, und mit einer Niederlassungsbewilligung C darfst du überall in der Schweiz für jeden Arbeitgeber arbeiten (AIG Artikel 38). Alle anderen sollten beim kantonalen Migrationsamt nachfragen, bevor sie unterschreiben, nicht erst nach dem ersten Brief zur Verlängerung.

Was in den Vertrag gehört

Für deinen Vertrag gilt Schweizer Recht, ausser ihr vereinbart etwas anderes. Nach IPRG Artikel 121 untersteht ein Arbeitsvertrag dem Recht des Staates, in dem du gewöhnlich arbeitest. Die Parteien können stattdessen das Recht deines Wohnsitzstaats oder des Sitzes des Arbeitgebers wählen, und nach Artikel 115 kannst du an deinem Wohnsitz vor einem Schweizer Gericht klagen. Gilt Schweizer Recht, gelten auch die Schweizer Regeln zum Auslagenersatz, zu denen in manchen Fällen ein Anteil an deinen Homeoffice-Kosten gehört, wie unser Beitrag zur Homeoffice-Entschädigung erklärt.

Die meisten ausländischen Arbeitgeber haben noch nie von ANobAG gehört, also bringst du es ihnen im Vertrag bei. Ein kurzer Anhang genügt:

Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer wohnt und arbeitet in [Ort], Schweiz. Die Arbeitgeberin hat keine Betriebsstätte in der Schweiz. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer meldet sich bei der kantonalen AHV-Ausgleichskasse an und zahlt sämtliche Schweizer Sozialversicherungsbeiträge. Zur Deckung des Arbeitgeberanteils enthält der Bruttolohn einen Zuschlag von [7,3] %. Die Arbeitgeberin zahlt zudem jährlich CHF [Betrag] an die Vorsorge oder Säule 3a der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers. Dieser Vertrag untersteht Schweizer Recht.

Einem echten Arbeitgeber im Ausland mag das alles fremd sein, aber er hält es schriftlich fest. Einer, der dich stattdessen Zahlungen empfangen und weiterleiten lässt, stellt dich nicht an, wie unser Beitrag zu gefälschten Remote-Jobangeboten zeigt.

Bevor du zusagst

Geh die Punkte der Reihe nach durch. Prüfe, wo der Arbeitgeber seinen Sitz hat und in welches Feld dich dein Pass setzt. Bist du nicht Schweizerin oder Schweizer, klärst du zuerst die Bewilligung mit dem kantonalen Migrationsamt. Dann meldest du dich ab dem ersten Monat bei der Ausgleichskasse an, organisierst die Unfallversicherung und planst eine Steuererklärung ohne Quellensteuerabzug ein. Erst dann geht es um Zahlen: 12,8 Prozent statt 6,4, ein Zuschlag von rund 7,3 Prozent, um die Lücke zu schliessen, und ein Vorsorgebeitrag, den niemand zahlt, wenn du nicht danach fragst.

Willst du dir das alles sparen, bringt dich eine Remote-Stelle bei einem Arbeitgeber mit Schweizer Büro zurück in die normale Lohnabrechnung. Unser Jobportal zeigt unten aktuelle Stellen in Data und KI, dazu weitere im Produkt- und Projektmanagement.

Wofür du dich auch entscheidest, stell die Frage im ersten Gespräch: «Habt ihr eine Gesellschaft in der Schweiz, oder wäre ich ANobAG?» Die Antwort sagt dir mehr über den echten Lohn als die Zahl im Angebot.

Häufige Fragen

Wo melde ich mich als ANobAG an, wenn ich noch eine Teilzeitstelle bei einer Schweizer Firma habe?
Bei der Ausgleichskasse, der du über diese Stelle schon angeschlossen bist. So steht es im Ratgeber der Suva für ANobAG, und nur ohne eine solche Verbindung gehst du zur kantonalen Ausgleichskasse an deinem Wohnort. Die Lohnobergrenze der Arbeitslosenversicherung von CHF 148'200 gilt für jede Stelle einzeln.
Was passiert, wenn ich jahrelang für einen ausländischen Arbeitgeber gearbeitet habe, ohne mich anzumelden?
Melde dich jetzt an. Bei ANobAG-Beiträgen kann die Ausgleichskasse sie laut AHV-Gesetz bis ein Jahr nach Ablauf des Jahres einfordern, in dem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde, also auch ältere Jahre noch in Rechnung stellen. Deinem AHV-Konto werden nur tatsächlich bezahlte Beiträge gutgeschrieben, unbezahlte Jahre blieben sonst Lücken.
Bekomme ich als ANobAG Kinderzulagen in der Schweiz?
Ja. Das Familienzulagengesetz gibt Arbeitnehmenden ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber denselben Anspruch auf Kinder- und Ausbildungszulagen, ausbezahlt von der Kasse des Kantons, in dem du bei der AHV angemeldet bist. Dein AHV-Lohn muss mindestens die Hälfte der minimalen vollen AHV-Altersrente erreichen, 2026 sind das CHF 7'560 im Jahr.
Gilt ein Arbeitgeber in Grossbritannien wie einer in der EU?
Oft ja. Die Mustervereinbarung des BSV, mit der du die Abrechnung der Beiträge übernimmst, während der Arbeitgeber haftbar bleibt, gibt es auch gestützt auf das Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich vom 9. September 2021. Ein Arbeitgeber in Grossbritannien kann also ähnlich wie einer in der EU Schweizer Beiträge schulden. Ob das Abkommen dich erfasst, hängt von deiner Staatsangehörigkeit ab, frag deshalb vor Stellenantritt bei deiner Ausgleichskasse nach.

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